ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
AXXATO
, Inh. Marita Peters, Buenser Weg 9, 21224 Rosengarten
(nachfolgend AXXATO genannt)
§ 1 Allgemeines
Für die Geschäftsbeziehung zwischen AXXATO und den Kunden der von AXXATO angebotenen Beförderungsleistungen in der Personen- und Sachbeförderung gelten die
unten aufgeführten AGB. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten. Die jeweils gültige Fassung der AGB wird im Internet veröffentlicht, ist in den Geschäftsräumen der
AXXATO deutlich sichtbar ausgehängt und in den Fahrzeugen von AXXATO zur Einsichtnahme erhältlich. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie bei
Dauerschuldverhältnissen die zum Zeitpunkt der Bestellung der Beförderungsleistung aktuelle Fassung der AGB.
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn AXXATO sie schriftlich akzeptiert hat. Bei Fahrten ins Ausland verpflichtet sich der
Fahrgast/die Fahrgäste im Besitz von gültigen Ausweispapieren zu sein.
§ 2 Vertragsabschluss und Rücktritt vom Vertrag
1. AXXATO nimmt Fahraufträge mündlich, fernmündlich, per Fax, schriftlich oder online zu den aktuellen Konditionen an, die sie zum Zeitpunkt der Bestellung auf
Druckschriften bzw. im Internet veröffentlicht hat. Zu einem Vertragsabschluss kommt es jedoch nur, wenn AXXATO entweder diesen Auftrag schriftlich im
Voraus bestätigt hat oder wenn die Fahrt tatsächlich angetreten wird. Sollte die Annahme einer Bestellung auf Grundlage eines Druck-, Rechen- oder Schreibfehlers erfolgt
sein, behält sich AXXATO den Rücktritt vor. 2. Für Terminfahrten zum Flughafen oder Bahnhof oder Hafen oder Abholungen ab Flughäfen, Schiffen oder Bahnhöfen kann
eine bestimmte Abholzeit vereinbart werden. In diesen Fällen müssen AXXATO Fahrplanänderungen durch den Kunden so rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, dass zwischen
den Parteien gegebenenfalls eine Änderung der Abholzeit vereinbart werden kann. Anderenfalls haftet der Kunde für den AXXATO hierdurch entstandenen Verdienstausfall
durch Warte- und Standzeiten. 3. Wird ein Auftrag erst nach dem schriftlich bestätigten Fahrtermin durch den Kunden zurückgenommen, fallen folgende Stornogebühren an:
a. bis 3 Tage vor dem vereinbarten Fahrttermin 25% des vereinbarten bzw. voraussichtlich entstandenen Beförderungsentgeltes;
b. bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Fahrttermin 50% des vereinbarten bzw. voraussichtlich entstandenen Beförderungsentgeltes;
c. weniger als 12 Stunden vor dem vereinbarten Fahrttermin (kurzfristige oder versäumte Stornierung) 100% des vereinbarten bzw. voraussichtlich entstandenen
Beförderungsentgeltes;
Dies gilt nicht, wenn der Fahrgast das Nichtantreten der Fahrt nicht zu vertreten hat.d. Wartezeiten, die über den vereinbarten Termin hinaus auflaufen, werden mit 38 Euro je
Stunde berechnet. AXXATO nimmt die Berechnung von Stornogebühren in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen vor.
§ 3 Preise
1. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO und einschließlich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe sowie zuzüglich Spesen und
möglicher Verkehrswegnutzungsgebühren (Fähren, Tunnelgebühren etc.). Maßgeblich sind die jeweils durch AXXATO im Internet veröffentlichten und in den
Geschäftsräumen einsehbaren aktuellen Preisangaben. Alte Preislisten haben mit der Veröffentlichung einer Neuen ihre Gültigkeit verloren. 2. Preisänderungen sind
zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Fahrttermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Erbringung der Leistung die Löhne, die
Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist AXXATO berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist
zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung um mehr als 25 % übersteigt.
§ 4 Beförderung von Personen und Sachen
1. Die Kunden haben sich jederzeit so zu verhalten, dass die Sicherheit des Fahrzeuges und des Fahrers, ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Fahrgäste sowie
sonstiger Dritter nicht gefährdet wird. Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Anschnallpflicht für sich sowie für die Beaufsichtigung und die
Einhaltung der Sicherungspflicht in ihrer Begleitung befindlicher minderjähriger Personen sowie für die Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Sicherung mitgeführter Tiere.
Die Kunden haben Sorge zu tragen, dass sie oder ihre sich in ihrer Begleitung befindliche minderjährige Fahrgäste die Fahrzeugtüren nur auf Aufforderung durch den Fahrer
öffnen. Kunden und sie begleitende Personen sind gleichwohl verpflichtet zu prüfen, ob ein Öffnen der Türen gefahrlos möglich ist. Im Falle von Schäden haften Kunden und
sie begleitende Personen für sämtliche von ihnen verursachte Schäden. Den Anweisungen des Fahrers Folge zu leisten. Ist eine gefahrlose Beförderung des Gastes oder
mehrere Gäste durch deren Verhalten trotz vorheriger Abmahnung des Fahrers nicht möglich und muss die Fahrt dadurch abgebrochen oder unterbrochen werden, so haftet
der Fahrgast AXXATO für die hierdurch entstandenen Betriebsausfall- bzw. Verzögerungsschaden 2. Die Auswahl und Ausstattung des Fahrzeuges ist AXXATO freigestellt.
Die Kunden haben auf besondere Beförderungswünsche, insbesondere wegen gesundheitlicher Erfordernisse, oder Ankunftstermine bei der Bestellung und bei Fahrtantritt
hinzuweisen. 3. Bei kilometerabhängiger Fahrpreisberechnung wird die zu Grunde zu legende Fahrstrecke auf Kundenwunsch vor Fahrtantritt gemeinsam mit dem Kunden
festgelegt, bei Kilometer unabhängigen Fahrpreisen, insbesondere bei Sammelfahrten ist AXXATO die Wahl der Fahrstrecke freigestellt. 4. Mitgenommene Gepäckstücke
und in Begleitung beförderte Tiere befinden sich während der Beförderung in der Obhut des Kunden, auch wenn AXXATO natürlich gern bei der sachgerechten Ladung und
Sicherung behilflich ist. Sofern eine Ladungssicherung nicht möglich ist oder Gegenstände nur unter Inkaufnahme einer Gefährdung von Fahrer oder Fahrzeug geladen
werden können, können solche Gegenstände von der Beförderung ausgeschlossen werden. 5. Nahrungsmittel werden nur in geschlossenen Behältnissen befördert. Eine
Öffnung solcher Behältnisse oder der Genuss von Tabak oder Nahrungsmitteln ist während der Fahrt ohne das ausdrückliche Einverständnis von AXXATO untersagt. Der
Transport von Gefahrgut und unzulässigen Gegenständen, insbesondere Betäubungsmitteln, ist untersagt. 6. Bei Übernahme von zum Transport geeignetem Kuriergut wird
AXXATO dieses nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden auf Vollständigkeit prüfen. Hierzu hat der Kunde bei Übernahme eine entsprechende schriftliche
Übernahmebestätigung vorzulegen. Kuriergut wird von AXXATO in geeigneter Form geladen und gesichert. Zeigt sich bei Ablieferung des Kuriergutes am Fahrziel eine
Mindermenge oder ein Mangel gegenüber der bestätigten Übernahmebestätigung, ist dies AXXATO direkt bei Anlieferung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang des
Schadens mitzuteilen.
§ 5 Fälligkeit und Zahlung, Verzug und erweitertes Pfandrecht
1. Der Fahrpreis für Dienstleistungen ist bei Erbringung fällig und wird in bar erhoben. Ausgenommen davon sind lediglich Aufträge, für die im Voraus eine anderslautende
schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Bei Kreditkartenzahlung fallen 2,50 Euro Gebühren an; bei American Express 3% vom Beförderungsentgelt.
2. Bei Rechnungskunden sind Zahlungen für Dienstleistungen spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der leistungsbezogenen Rechnung zu leisten. Abzüge und
abweichende Zahlungsfristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 3. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn AXXATO über den Betrag unbeschränkt
verfügen kann. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung. 4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist AXXATO berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls AXXATO nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden
ist, ist AXXATO berechtigt, auch diesen geltend zu machen (§ 288 Abs. 3 BGB). 5. AXXATO steht wegen ihrer Forderung(en) aus Beförderungen ein Pfandrecht an
überlassenen oder aufgrund von Beförderungen in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. AXXATO ist berechtigt, das Pfandrecht auch zur Befriedigung von Ansprüchen
aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Kunden zu verwerten. AXXATO ist berechtigt, das Pfandgut im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verwerten. Für eine
Pfandnahme ist AXXATO berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 20,- Euro zu erheben.
§ 6 Sachmängelhaftung, Haftung und Haftungsbeschränkung
1. Die Haftung für gewöhnlichen Verschleiß an Transportgütern, Gepäck etc. ist von der Haftung ausgeschlossen. Koffer, Taschen und andere Transportbehältnisse befinden
sich während des Transportes durch AXXATO in sachgemäßer Nutzung und unterliegen während dieser Beförderung natürlichem Verschleiß. Auch Lackbeschädigungen von
durch AXXATO transportierten Fahrrädern, Rollstühlen und Kinderwagen etc. können auch bei sachgemäßer Verladung und Transport nicht ausgeschlossen werden und
sind daher ebenfalls als natürlicher Verschleiß zu betrachten. 2. Kuriergut, welches ohne persönliche Begleitung des Kunden befördert wird, ist von der Haftung
ausgeschlossen, so nicht vor Fahrtantritt eine geeignete Übernahmebestätigung durch AXXATO gegengezeichnet wurde (vgl. § 4 Ziffer 6). 3. Mögliche Haftungsansprüche
bezüglich Beschädigungen von Transportgut sind AXXATO umgehend bei Fahrtende zur Kenntnis zu bringen. 4. Die Kunden tragen die Verantwortung für jedwede Körper-
oder Sachschäden, die sich aus dem eigenen Genuss von Tabak oder Nahrungsmitteln im Fahrzeug ergeben, auch wenn ihnen dieser Genuss durch AXXATO gestattet
wurde. 5. AXXATO haftet für Schäden, die dem Kunden durch unpünktliche Abfahrt oder Ankunft am Fahrziel entstehen, nur, wenn (1) die Einhaltung einer bestimmten
Abfahrts- der Ankunftszeit zwischen AXXATO und dem Kunden rechtzeitig zuvor ausdrücklich vereinbart wurde und (2) die Leistungsstörung nicht durch Naturkatastrophen,
unvorhergesehene technische Mängel, Verkehrsstaus oder Unfälle oder aus Gründen entsteht, die in der Sphäre des Kunden liegen. Das gilt insbesondere bei
Flughafenfahrten. AXXATO haftet ferner nicht, wenn der Kunde die Abfahrts- oder Ankunftszeit selbst bestimmt hat und hierbei gewöhnliche Fahrtverzögerungen etwa durch
Stau etc. unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere kurzfristige Flugplanänderungen oder eine gegenüber der geplanten Ankunftszeit verfrühte oder verspätete Ankunft
des Kunden entbindet diesen nicht von seiner Leistungspflicht. 6. Haftungsansprüche, die aus terminlichen Leistungsmängeln entstehen sind schließlich ausgeschlossen,
wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung schriftlich geltend gemacht werden. 7. Die Haftung von AXXATO für Schäden, die nicht Körper- oder
Gesundheitsschäden sind, ist auf den zweifachen Fahrpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch AXXATO verursacht
wird. 8. Der Kunde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm verursachten Sach- oder Körperschäden. Das gilt auch für Schäden, die durch
minderjährigen Begleitpersonen, von Tieren oder durch mitgeführte Transportgüter verursacht werden, welche, aus gesundheitlichen oder fahrlässigen Gründen, am
Eigentum von AXXATO oder dritten Personen entstehen. Dies gilt im Besonderen auch für Schäden, die durch Verunreinigung etwa durch Erbrechen, Inkontinenz oder
mitgeführte Nahrungsmittel oder auch Rauchwaren entstehen. Bei der Bezifferung solcher Schäden wird AXXATO neben der Beseitigung auch entgangenen Gewinn durch
Ausfallschäden geltend machen, die durch Lüftung oder Trocknung entstehen.
§ 7 Datenschutzverpflichtung
AXXATO erhebt, verarbeitet und nutzt betriebs- und personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nur nach vorheriger ausdrücklicher
Einwilligung des Beförderungsgastes und auch nur sofern diese Daten für die ordnungsgemäße Durchführung des Beförderungsvertrages erforderlich sind.
§ 8 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist 21224 Rosengarten. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Tostedt.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre
Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Entsprechendes gilt,
soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht. Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen
oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten soll, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was sie gewollt
haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke bekannt gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn
die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem
Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
Seevetal, der 26.o3.2o18
R O S E N G A R T E N - S E E V E T A L - H A M B U R G